der schwul-lesbische Sportverein im Ruhrgebiet!

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  Satzung in der geänderten Fassung vom 23.01.2011__________________  
 

Das Kleingedruckte ;-)

A. Allgemeines

§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1) Der Verein führt den Namen SC AufRuhr e.V. (Sport Club AufRuhr e.V.)

2) Er hat seinen Sitz in Herne und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Bochum unter der Nummer 20353 eingetragen.

3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe durch planmäßiges Trainingsangebot und Teilnahme und Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen, wobei die Namensgebung eine Betätigung in verschiedenen Sportarten vorsieht.


§ 3 Gemeinnützigkeit

1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.

3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.

4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.


B. Vereinsmitgliedschaft

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.

2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.

3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu stellen.

4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft. Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.

5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist Widerspruch innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig.

6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.

 


§5 Arten der Mitgliedschaft

1) Der Verein besteht aus:

- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern

2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spielbetrieb teilnehmen können. Nur natürliche Personen können aktive Mitglieder sein.

3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Die Teilnahme an allen außersportlichen Veranstaltungen des Vereins und der Mitgliederversammlung steht den passiven Mitgliedern offen.

4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder. Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des Gesamtvorstandes gewählt.


§6 Beendigung der Mitgliedschaft

1) Die Mitgliedschaft endet:

- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7)
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person, die Mitglied ist

2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.

3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.


§7 Ausschluss aus dem Verein

1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:

- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt

2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand auf Antrag mit einstimmigem Beschluss. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.

3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung in Textform an die letzte bekannte Postanschrift oder Emailadresse zuzuleiten.

4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.

5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

6) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 


C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§8 Beiträge

1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können abteilungsspezifische Beiträge und Gebühren für besondere Leistungen des Vereins erhoben werden.

2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung von Aufnah-megebühren und die Höhe von abteilungsspezifischen Beiträgen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch Beschluss.

3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.

4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss festsetzt.

5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.

7) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen mit einfacher Mehrheit beschließen, Beitragsleistungen oder –pflichten ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.

8) Der Gesamtvorstand kann eine Beitragsordnung beschließen, in der die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie die Zahlungsmodalitäten geregelt sind.

9) Beschlüsse über Beitragsordnungen und Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern in Textform an die letzte bekannte Post- oder Emailanschrift bekannt zu geben.


§9 Stimmrecht und Wählbarkeit

1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und den Abteilungsversammlungen sind alle aktiven Mitglieder und Ehrenmitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3) Passive Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.


D. Organe und Abteilungen des Vereins

§10 Vereinsorgane

1) Organe des Vereins sind:

- Mitgliederversammlung
- geschäftsführender Vorstand
- Gesamtvorstand


§ 11 Vergütung der Organmitglieder, bezahlte Mitarbeit

1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Mitarbeiter für die Verwaltung einzustellen oder Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte zu vergeben. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der 1. Vorsitzende.

4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Sofern auf Grund eines Übungsleitervertrages ein Arbeitsverhältnis begründet wird, hat der 1. Vorsitzende das arbeitsrechtliche Direktionsrecht.

5) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.



§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im ersten Quartal statt.

3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an alle Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Postanschrift oder Emailadresse einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.

4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.

5) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird zunächst der Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.

6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Wahl muss entsprochen werden.

7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit diese nicht den Zweck des Vereins betreffen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

11) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, sofern die anwesenden Mitglieder auf Antrag nichts anderes beschließen.

12) Rede- und Antragsrecht genießen alle Mitglieder, außerdem Personen, denen die Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht einräumt.


§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

- Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstand
- Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Ablehnung von Mitgliedsanträgen
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge



§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung

1) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.

2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12 entsprechend.



§ 15 Der geschäftsführende Vorstand

1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) setzt sich mindestens zusammen aus:

- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart

2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erhöht werden.

3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

4) Ohne dadurch eine in das Vereinsregister eintragungsfähige oder eintragungspflichtige Sondervollmacht zu schaffen, ist der vertretungsberechtigte Vorstand berechtigt, den Kassenwart zu ermächtigen, Online-Banking-Geschäfte allein durchzuführen.

5) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

6) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

7) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.

8) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

9) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

11) Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend ist.

12) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu protokollieren.
 


§ 16 Der Gesamtvorstand

1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleitern

2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
- die Budget- und Finanzplanung, der spartenübergreifenden Organisation
- die Zuteilung von Mitteln innerhalb des Vereins
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Koordinierung von Veranstaltungs- und Trainingsterminen

3) Er beschließt Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge.

4) Er beschließt über Neugründung oder Auflösung von Abteilungen.

5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Abteilungleiter können Ihr Stimmrecht an einen Vertreter übertragen. Ist jemand Mitglied des Gesamtvorstands, der mehrere Positionen innehat, die mit einem Stimmrecht ausgestattet sind, kann er immer nur ein Stimmrecht ausüben. Die anderen Stimmrechte können durch anwesende und zur Stimmabgabe berechtigte Vertreter wahrgenommen werden. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

6) Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie mindestens die Hälfte der Abteilungsleiter bzw. deren jeweilige Vertreter anwesend sind.

7) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen.

8) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

9) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
 


§ 17 Abteilungen

1) Der Verein unterhält für die verschiedenen Sportarten Abteilungen. Mitglieder des Vereins können zugleich Mitglied in mehreren Abteilungen sein.

2) Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Auflösung von Abteilungen beschließen.

3) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und organisatorischen Angelegenheiten in eigener Verantwortung, soweit die übergeordneten Ziele und Aufgaben des Vereins nicht berührt werden.

4) Der Gesamtvorstand kann eine Ordnung beschließen, in der weitere Einzelheiten der Organisation der Sparten und deren Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten festgelegt werden.

5) Jede Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung für die Dauer eines Jahres einen Abteilungsleiter und einen Vertreter. Bei Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.

6) Die Abteilungsversammlung wird im Rahmen der Mitgliederversammlung abgehalten. Kann auf der Mitgliederversammlung kein Abteilungsleiter gewählt werden oder scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus, so kann der geschäftsführende Vorstand nach Rücksprache mit der Abteilung durch Beschluss einen Abteilungsleiter bestimmen.

7) Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
 


E. Sonstige Bestimmungen

§ 18 Kassenprüfer

1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören darf.

2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl für eine weitere Amtszeit ist zulässig.

3) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Kassenprüfer prüft unter anderem:

- ob die Kontenabschlüsse von Barkasse und Bankkonten korrekt sind und ob für alle Einnahmen und Ausgaben Belege vorhanden sind
- ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind
- ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes umgesetzt wurden und ob die damit verbundenen finanziellen Verpflichtungen eingehalten wurden
- ob etwaige Zahlungen an Mitglieder zu Recht erfolgt sind und hierfür Verträge oder Beschlüsse vorliegen
- ob die Beträge der Spendenquittungen mit den gebuchten Beträgen übereinstimmen und von allen erteilten Spendenquittungen Kopien vorhanden sind
- ob die Mittel des Vereins sparsam und sachlich korrekt verwendet wurden

4) Scheidet der Kassenprüfer aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen. Der Nachfolger darf nicht dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören.


§ 19 Vereinsordnungen

1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen, wie zum Beispiel Beitrags-, Finanz- oder Geschäftsordnungen zu erlassen.

2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
 


§ 20 Haftung des Vereins

1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.


§ 21 Datenschutz im Verein

1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:

- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war

3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.


F. Schlussbestimmungen

§ 22 Auflösung

1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vor-sitzende als die Liquidatoren des Vereins bestellt.

3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Be-endigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die AIDS-Hilfe Bochum e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 23 Gültigkeit dieser Satzung

1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. Januar 2011 beschlossen.

2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 
     
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  Beiträge

ab 18,00 € pro Jahr bei passiver Mitgliedschaft (Fördermitglied)

55,00 € pro Jahr bei aktiver Mitgliedschaft als Schüler, Student, Auszubildender, Wehr- und Zivildienst-leistender, Rentner und ohne Beschäftigung

66,00 € pro Jahr bei aktiver Mitgliedschaft als Berufstätiger


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Beitragsordnung

Aufnahmeantrag

 

  wie alles begann

Im Frühjahr 1991 konnte man in der Zeitschrift MARABO eine Kleinanzeige lesen, in der Leute zum „gemeinsamen Volleyballspielen“ in einem schwulen Team gesucht wurden mehr

 


Stand 02.05.2011                                                                                                                                                              Sitemap    Impressum    © SC AufRuhr e.V.