der schwul-lesbische Sportverein im Ruhrgebiet!

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  Satzung in der geänderten Fassung vom 21.01.1995__________________  
 

Das Kleingedruckte ;-)


§1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Verein führt den Namen SC AufRuhr e.V. (Sport Club AufRuhr e.V.)

(2) Sitz des Vereins ist Herne.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, wobei die Namensgebung eine Betätigung in verschiedenen Sportarten vorsieht. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke benutzt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.

Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden; passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder juristische Person werden.

(2) Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß oder Auflösung des Vereins.

(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist jederzeit zulässig, jedoch werden schon geleistete Beiträge nicht zurückerstattet. Entscheidungen in diesem Zusammenhang trifft der Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,

b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen,

c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

§4 Beiträge

Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden vom Gesamtvorstand festgelegt, Beiträge werden anteilsmäßig zum Anfang jedes Quartals fällig.

§5 Stimmrecht und Wählbarkeit

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.

§6 Rechtsmittel

Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs.2) und gegen einen Ausschluß ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei Wochen -vom Zugang des Bescheides an gerechnet- beim Vorstand einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es:

a) der Vorstand beschließt

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt hat.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit entsprechender Tagesordnung und Angaben über Zeitpunkt.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.

(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, soweit dies nicht den Zweck des Vereins betreffen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.

(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand vorliegen.

(7) Dem Antrag eine Mitglieds auf geheime Wahl muß entsprochen werden.

(8) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird zunächst der Versammlungsleiter gewählt. Dieser wiederum bestimmt den Schriftführer der Mitgliederversammlung.

§9 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

a. dem ersten Vorsitzenden

b. dem zweiten Vorsitzenden

c. dem Kassenwart

d. jeweils einem Sprecher für jede Abteilung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann ebenso weitere Vorstandsposten einrichten und die Aufgabenbereiche der Amtsinhaber festlegen

(2) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Führung seiner Geschäfte. Ihm sind insbesondere alle Aufgaben vorbehalten, die diese Satzung dem Vorstand zuweist.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten und zweiten Vorsitzenden oder durch einen der beiden Vorsitzenden und dem Kassenwart vertreten

§10 Wahlen

(1) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Abteilungssprecher werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer eines Jahres gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.

(2) Bei Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Kann dies keiner der Kandidaten, so ist derjenige gewählt, der im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält.

(3) Die Sprecher der Abteilungen werden in Versammlungen der Vereinsmit-glieder, die in einer Sportart aktiv sind (Abteilungsversammlung ) gewählt. Die Bestimmungen der vorstehenden Absätze und die des § 8 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde von der Mitglieder-versammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder abberufen werden. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.

§11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§12 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.

§13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es :

a) der Vorstand beschlossen hat, oder

b) von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erschienen sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.

(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die AIDS-Hilfe Bochum e.V. mit der Maßgabe, daß diese das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für ihre Zwecke verwendet.

§14 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31. Dezember
 

 
  Stand 18.02.2009  
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12,00 € pro Jahr bei passiver Mitgliedschaft (Fördermitglied)

50,00 € pro Jahr bei aktiver Mitgliedschaft als Schüler, Student, Auszubildender, Wehr- und Zivildienst-leistender, Rentner und ohne Beschäftigung

60,00 € pro Jahr bei aktiver Mitgliedschaft als Berufstätiger


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  wie alles begann

Im Frühjahr 1991 konnte man in der Zeitschrift MARABO eine Kleinanzeige lesen, in der Leute zum „gemeinsamen Volleyballspielen“ in einem schwulen Team gesucht wurden mehr

 


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