| |
Das Kleingedruckte ;-)
A. Allgemeines
§1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1) Der Verein führt den Namen SC AufRuhr e.V. (Sport Club AufRuhr
e.V.)
2) Er hat seinen Sitz in Herne und ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht Bochum unter der Nummer 20353 eingetragen.
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der
sportlichen Jugendhilfe durch planmäßiges Trainingsangebot und
Teilnahme und Ausrichtung von sportlichen Veranstaltungen, wobei
die Namensgebung eine Betätigung in verschiedenen Sportarten
vorsieht.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu
satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
3) Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.
4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des
Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
5) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche
auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
B. Vereinsmitgliedschaft
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen
werden.
2) Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein
schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten.
3) Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n) zu
stellen.
4) Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand
durch Beschluss. Mit Beschlussfassung beginnt die Mitgliedschaft.
Das Mitglied erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Mit der
Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und Ordnungen in
der jeweils gültigen Fassung an.
5) Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist Widerspruch
innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung der Ablehnung
möglich. Über den Widerspruch entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung endgültig.
6) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
§5 Arten der Mitgliedschaft
1) Der Verein besteht aus:
- aktiven Mitgliedern
- passiven Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
2) Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sämtliche Angebote des
Vereins im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder
am Spielbetrieb teilnehmen können. Nur natürliche Personen können
aktive Mitglieder sein.
3) Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder
bestimmter Vereinsabteilungen durch Geld oder Sachbeiträge im
Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins
nicht. Die Teilnahme an allen außersportlichen Veranstaltungen des
Vereins und der Mitgliederversammlung steht den passiven
Mitgliedern offen.
4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit und haben
ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.
Sie werden per Beschluss mit einfacher Mehrheit des
Gesamtvorstandes gewählt.
§6 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
- durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
- durch Ausschluss aus dem Verein (§ 7)
- durch Tod
- durch Auflösung des Vereins
- durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,
die Mitglied ist
2) Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand.
Der Austritt kann jederzeit erklärt werden.
3) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund,
erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch
ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis,
insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon
unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben
oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein
Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.
§7 Ausschluss aus dem Verein
1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied:
- trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
nachkommt
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht
- in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele
zuwiderhandelt
2) Über den Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand
auf Antrag mit einstimmigem Beschluss. Zur Antragstellung ist
jedes Mitglied berechtigt.
3) Der Ausschließungsbeschluss ist dem betroffenen Mitglied samt
Begründung in Textform an die letzte bekannte Postanschrift oder
Emailadresse zuzuleiten.
4) Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das
betroffene Mitglied wirksam.
5) Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem betroffenen
Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die
Mitgliederversammlung zu. Diese ist innerhalb einer Frist von zwei
Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses schriftlich an den
geschäftsführenden Vorstand zu richten. Sie ist zu begründen. Die
Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
6) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§8 Beiträge
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Es können
abteilungsspezifische Beiträge und Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins erhoben werden.
2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere
Leistungen des Vereins, sowie die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluss. Über die Erhebung von
Aufnah-megebühren und die Höhe von abteilungsspezifischen
Beiträgen entscheidet ebenfalls der Gesamtvorstand durch
Beschluss.
3) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung
erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin eingezogen.
4) Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen,
tragen den erhöhten Verwaltungsaufwand des Vereins durch eine
Bearbeitungsgebühr, die der Gesamtvorstand durch Beschluss
festsetzt.
5) Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten
hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch
das Mitglied zu tragen.
6) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der
Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
7) Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen
mit einfacher Mehrheit beschließen, Beitragsleistungen oder
–pflichten ganz oder teilweise zu erlassen oder zu stunden.
8) Der Gesamtvorstand kann eine Beitragsordnung beschließen, in
der die Höhe der Beiträge und Gebühren sowie die
Zahlungsmodalitäten geregelt sind.
9) Beschlüsse über Beitragsordnungen und Beitragsfestsetzungen
sind den Mitgliedern in Textform an die letzte bekannte Post- oder
Emailanschrift bekannt zu geben.
§9 Stimmrecht und Wählbarkeit
1) Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung und den
Abteilungsversammlungen sind alle aktiven Mitglieder und
Ehrenmitglieder vom vollendeten 14. Lebensjahr an. Als
Vorstandsmitglied oder Abteilungsleiter sind aktive Mitglieder und
Ehrenmitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
2) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht
ist nicht übertragbar.
3) Passive Mitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf
Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.
D. Organe und Abteilungen des Vereins
§10 Vereinsorgane
1) Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- geschäftsführender Vorstand
- Gesamtvorstand
§ 11 Vergütung der Organmitglieder, bezahlte Mitarbeit
1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich
ausgeübt.
2) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben ist der
geschäftsführende Vorstand ermächtigt, im Rahmen der
wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage, Mitarbeiter
für die Verwaltung einzustellen oder Aufträge über Tätigkeiten für
den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an
Dritte zu vergeben. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der
1. Vorsitzende.
4) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung
der satzungsgemäßen Zwecke, Verträge mit Übungsleitern
abzuschließen. Sofern auf Grund eines Übungsleitervertrages ein
Arbeitsverhältnis begründet wird, hat der 1. Vorsitzende das
arbeitsrechtliche Direktionsrecht.
5) Einzelheiten kann eine Finanzordnung regeln.
§ 12 Die ordentliche Mitgliederversammlung
1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr im
ersten Quartal statt.
3) Die Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand
unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform an alle
Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung an die letzte bekannte
Postanschrift oder Emailadresse einberufen. Die Frist beginnt mit
dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die
Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss
fest.
4) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder
erschienen sind.
5) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird zunächst der
Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt den
Protokollführer.
6) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen.
Dem Antrag eines Mitglieds auf geheime Wahl muss entsprochen
werden.
7) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.
8) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei
Viertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden, soweit diese nicht den Zweck des Vereins betreffen. Zur
Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller
Mitglieder erforderlich.
9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu
unterzeichnen ist.
10) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann bis spätestens zwei
Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
geschäftsführenden Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere
Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Anträge auf Satzungsänderung und Änderung des Vereinszwecks sind
den Mitgliedern nach Ablauf der Antragsfrist zu übersenden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
11) Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, sofern die
anwesenden Mitglieder auf Antrag nichts anderes beschließen.
12) Rede- und Antragsrecht genießen alle Mitglieder, außerdem
Personen, denen die Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht
einräumt.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende
Vereinsangelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme der Berichte des geschäftsführenden Vorstand
- Entgegennahme der Berichte der Abteilungsleiter
- Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
- Entlastung des Vorstands
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
- Wahl des Kassenprüfers
- Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung des
Vereins
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
- Beschlussfassung über Beschwerden bei Ablehnung von
Mitgliedsanträgen
- Beschlussfassungen über eingereichte Anträge
§ 14 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
1) Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert
oder wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dieses
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim
geschäftsführenden Vorstand beantragt hat.
2) Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gilt § 12
entsprechend.
§ 15 Der geschäftsführende Vorstand
1) Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB (Vorstand) setzt
sich mindestens zusammen aus:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
2) Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Zahl der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erhöht werden.
3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der 1.
Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.
4) Ohne dadurch eine in das Vereinsregister eintragungsfähige oder
eintragungspflichtige Sondervollmacht zu schaffen, ist der
vertretungsberechtigte Vorstand berechtigt, den Kassenwart zu
ermächtigen, Online-Banking-Geschäfte allein durchzuführen.
5) Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl
auf der Mitgliederversammlung. Die Wahl erfolgt einzeln. Bei
Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Die Amtsdauer
beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.
6) Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und
Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig,
die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen
Vereinsorgan zugewiesen sind.
7) Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden.
8) Der geschäftsführende Vorstand kann sich durch Beschluss eine
Geschäftsordnung geben.
9) Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der
Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Abwesende
können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Wahl des
Amtes vorher schriftlich erklärt haben. Scheidet ein Mitglied des
geschäftsführenden Vorstandes vorzeitig aus, so kann der
Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen
durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
10) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der
Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes je eine Stimme. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
11) Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der
geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die
Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend
ist.
12) Beschlüsse des geschäftsführenden Vorstandes sind zu
protokollieren.
§ 16 Der Gesamtvorstand
1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
- den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
- den Abteilungsleitern
2) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:
- die Aufstellung des Haushaltsentwurfs und eventueller Nachträge
- die Budget- und Finanzplanung, der spartenübergreifenden
Organisation
- die Zuteilung von Mitteln innerhalb des Vereins
- Die Vorlage von Jahresberichten für die Mitgliederversammlung
- Koordinierung von Veranstaltungs- und Trainingsterminen
3) Er beschließt Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche
Beiträge.
4) Er beschließt über Neugründung oder Auflösung von Abteilungen.
5) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des
Gesamtvorstandes je eine Stimme. Abteilungleiter können Ihr
Stimmrecht an einen Vertreter übertragen. Ist jemand Mitglied des
Gesamtvorstands, der mehrere Positionen innehat, die mit einem
Stimmrecht ausgestattet sind, kann er immer nur ein Stimmrecht
ausüben. Die anderen Stimmrechte können durch anwesende und zur
Stimmabgabe berechtigte Vertreter wahrgenommen werden. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6) Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der
Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sowie mindestens die
Hälfte der Abteilungsleiter bzw. deren jeweilige Vertreter
anwesend sind.
7) Der Gesamtvorstand trifft mindestens alle 2 Monate zusammen.
8) Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine
Geschäftsordnung geben.
9) Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.
§ 17 Abteilungen
1) Der Verein unterhält für die verschiedenen Sportarten
Abteilungen. Mitglieder des Vereins können zugleich Mitglied in
mehreren Abteilungen sein.
2) Der Gesamtvorstand kann die Gründung und Auflösung von
Abteilungen beschließen.
3) Die Abteilungen regeln ihre sportlichen und organisatorischen
Angelegenheiten in eigener Verantwortung, soweit die
übergeordneten Ziele und Aufgaben des Vereins nicht berührt
werden.
4) Der Gesamtvorstand kann eine Ordnung beschließen, in der
weitere Einzelheiten der Organisation der Sparten und deren
Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten festgelegt werden.
5) Jede Abteilung wählt in einer Abteilungsversammlung für die
Dauer eines Jahres einen Abteilungsleiter und einen Vertreter. Bei
Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wiederwahl ist
zulässig. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre
Bereitschaft zur Wahl des Amtes vorher schriftlich erklärt haben.
6) Die Abteilungsversammlung wird im Rahmen der
Mitgliederversammlung abgehalten. Kann auf der
Mitgliederversammlung kein Abteilungsleiter gewählt werden oder
scheidet ein Abteilungsleiter vorzeitig aus, so kann der
geschäftsführende Vorstand nach Rücksprache mit der Abteilung
durch Beschluss einen Abteilungsleiter bestimmen.
7) Die Abteilungsleiter sind Mitglied des Gesamtvorstandes.
E. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Kassenprüfer
1) Die Mitgliederversammlung wählt einen Kassenprüfer, der nicht
dem geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören
darf.
2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl
für eine weitere Amtszeit ist zulässig.
3) Der Kassenprüfer prüft einmal jährlich die gesamte Vereinskasse
mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstattet der
Mitgliederversammlung darüber einen Bericht. Der Kassenprüfer
prüft unter anderem:
- ob die Kontenabschlüsse von Barkasse und Bankkonten korrekt sind
und ob für alle Einnahmen und Ausgaben Belege vorhanden sind
- ob die Mitgliedsbeiträge ordnungsgemäß eingegangen sind
- ob die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
umgesetzt wurden und ob die damit verbundenen finanziellen
Verpflichtungen eingehalten wurden
- ob etwaige Zahlungen an Mitglieder zu Recht erfolgt sind und
hierfür Verträge oder Beschlüsse vorliegen
- ob die Beträge der Spendenquittungen mit den gebuchten Beträgen
übereinstimmen und von allen erteilten Spendenquittungen Kopien
vorhanden sind
- ob die Mittel des Vereins sparsam und sachlich korrekt verwendet
wurden
4) Scheidet der Kassenprüfer aus, so kann der Gesamtvorstand für
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen
Nachfolger bestimmen. Der Nachfolger darf nicht dem
geschäftsführenden Vorstand oder dem Gesamtvorstand angehören.
§ 19 Vereinsordnungen
1) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, durch Beschluss Ordnungen,
wie zum Beispiel Beitrags-, Finanz- oder Geschäftsordnungen zu
erlassen.
2) Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
§ 20 Haftung des Vereins
1) Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für
Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die
sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis
nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der
Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen
des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit
solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt
sind.
§ 21 Datenschutz im Verein
1) Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der
gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG)
personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse
der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.
2) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
- Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten
- Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn
sie unrichtig sind
- Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei
behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren
Unrichtigkeit feststellen lässt
- Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die
Speicherung unzulässig war
3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den
Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt
zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck
zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen
oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das
Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
F. Schlussbestimmungen
§ 22 Auflösung
1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur
Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2) Sofern die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind
im Falle der Auflösung der 1. und 2. Vor-sitzende als die
Liquidatoren des Vereins bestellt.
3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Be-endigung der
Liquidation vorhandene Vereinsvermögen an die AIDS-Hilfe Bochum
e.V., die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
§ 23 Gültigkeit dieser Satzung
1) Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23.
Januar 2011 beschlossen.
2) Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in
Kraft.
3) Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit
außer Kraft.
|
|