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Das Kleingedruckte ;-)
§1 Name, Sitz und Zweck
(1) Der Verein führt den Namen SC AufRuhr e.V. (Sport Club AufRuhr
e.V.)
(2) Sitz des Vereins ist Herne.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die
Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe, wobei die
Namensgebung eine Betätigung in verschiedenen Sportarten vorsieht.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke benutzt werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden;
passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person oder
juristische Person werden.
Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand zu
richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; passive Mitglieder haben
kein Stimmrecht.
§2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
werden; passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person
oder juristische Person werden.
(2) Ein Aufnahmeantrag ist in schriftlicher Form an den Vorstand
zu richten; bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar; passive Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
§3 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß
oder Auflösung des Vereins.
(2) Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu
richten. Der Austritt ist jederzeit zulässig, jedoch werden schon
geleistete Beiträge nicht zurückerstattet. Entscheidungen in
diesem Zusammenhang trifft der Vorstand.
(3) Ein Mitglied kann vom Vorstand durch einstimmigen Beschluß
ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder
Mißachtung von Anordnungen der Organe des Vereins,
b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnungen,
c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
groben unsportlichen Verhaltens.
§4 Beiträge
Die Mitgliedsbeiträge sowie außerordentliche Beiträge werden vom
Gesamtvorstand festgelegt, Beiträge werden anteilsmäßig zum Anfang
jedes Quartals fällig.
§5 Stimmrecht und Wählbarkeit
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 14.
Lebensjahr an. Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom
vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar.
§6 Rechtsmittel
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme (§ 2 Abs.2) und gegen einen
Ausschluß ist Einspruch zulässig. Dieser ist innerhalb von zwei
Wochen -vom Zugang des Bescheides an gerechnet- beim Vorstand
einzureichen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung.
§7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist
einzuberufen, wenn es:
a) der Vorstand beschließt
b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorstand beantragt hat.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich
durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen
mit entsprechender Tagesordnung und Angaben über Zeitpunkt.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens
sieben stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
(5) Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt
der Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von drei Viertel der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder beschlossen werden, soweit dies nicht den Zweck des
Vereins betreffen. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die
Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
(6) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind,
kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn
diese beschließt, sie als Tagesordnungspunkt aufzunehmen. Anträge,
die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen
spätestens zehn Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung dem
Vorstand vorliegen.
(7) Dem Antrag eine Mitglieds auf geheime Wahl muß entsprochen
werden.
(8) Zu Beginn jeder Mitgliederversammlung wird zunächst der
Versammlungsleiter gewählt. Dieser wiederum bestimmt den
Schriftführer der Mitgliederversammlung.
§9 Vorstand
(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Kassenwart
d. jeweils einem Sprecher für jede Abteilung des Vereins
Die Mitgliederversammlung kann ebenso weitere Vorstandsposten
einrichten und die Aufgabenbereiche der Amtsinhaber festlegen
(2) Dem Gesamtvorstand obliegt die Leitung des Vereins und die
Führung seiner Geschäfte. Ihm sind insbesondere alle Aufgaben
vorbehalten, die diese Satzung dem Vorstand zuweist.
(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste Vorsitzende,
zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und
außergerichtlich wird der Verein durch den ersten und zweiten
Vorsitzenden oder durch einen der beiden Vorsitzenden und dem
Kassenwart vertreten
§10 Wahlen
(1) Die Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Abteilungssprecher
werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer eines Jahres
gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt bis zu einer Neuwahl im
Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied
vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, ein Ersatzmitglied
für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
(2) Bei Wahlen ist derjenige von mehreren Kandidaten gewählt, der
die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen
kann. Kann dies keiner der Kandidaten, so ist derjenige gewählt,
der im zweiten Wahlgang die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen erhält.
(3) Die Sprecher der Abteilungen werden in Versammlungen der
Vereinsmit-glieder, die in einer Sportart aktiv sind
(Abteilungsversammlung ) gewählt. Die Bestimmungen der
vorstehenden Absätze und die des § 8 sind entsprechend anzuwenden.
(4) Die Vorstandsmitglieder können aus wichtigem Grunde von der
Mitglieder-versammlung mit einer Dreiviertel-Mehrheit der
erschienenen Mitglieder abberufen werden. Als wichtiger Grund
gelten insbesondere grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur
ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
§11 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter
und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§12 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch einen von der
Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Der
Kassenprüfer erstattet der Mitgliederversammlung einen
Prüfungsbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenführers.
§13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
(2) Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen,
wenn es :
a) der Vorstand beschlossen hat, oder
b) von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
(3) Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die
Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten
Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten
Mitglieder erschienen sein, ist eine zweite Versammlung
einzuberufen, die dann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen
Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die AIDS-Hilfe Bochum e.V. mit
der Maßgabe, daß diese das Vermögen ausschließlich und unmittelbar
für ihre Zwecke verwendet.
§14 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist ein Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endete am 31. Dezember
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